Die Ausbildung

Die Ausbildung von Flugzeugführern für Segelflugzeuge, Motorsegler, UL und Motorflugzeugführer wird auf dieser Seite kurz beschrieben.
Die Grundvoraussetzungen sind bei allen Luftsportarten ähnlich. Sie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung. Die theoretischen Kenntnisse sind dabei auf die jeweilige Art abgestimmt, die Fächer sind jedoch die gleichen. Im Segelflug ist eine Ausbildung ab dem 13. Lebensjahr möglich, im motorgetriebenen ab dm 16. Die Lizenz kann im Segelflug mit 16 Jahren erworben werden, im motorgetriebenen Flug mit 17 Jahren. Es ist ein Flugfunkzeugnis zu erwerben und ein Fliegertauglichkeitszeugnis zu erbringen. Nachfolgend habe ich zu den entsprechenden Luftsportarten die wichtigsten Unterschiede zusammengestellt, sofern hier nicht schon beschrieben. Die theoretische Ausbildung erstreckt sich über die Fächer: Luftrecht, Navigation, Meteorologie, Aerodynamik, allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, Verhalten in besondern Fällen, menschliches Leistungsvermögen, Flugfunk. Selbstverständlich erfolgen am Ende der Ausbildungen theoretische und praktische Prüfungen.

Segelflug

Praktische Ausbildung: mind. 25 Flugstunden, davon 15 Stunden Alleinflug, mind. 60 Starts und Landungen, davon 20 Alleinstarts und Landungen, drei Landungen auf einem anderen als dem "Heimatflugplatz", selbständige Vorbereitung und Durchführung eines Überlandfluges als Alleinflug über ein Strecke von mindestens 50 km

Motorsegler

1. Klassenberechtigung Motorsegler im Segelflugschein
Inhaber Lizenz für Segelflugzeugführer
Mindestens 10 Flugstunden, mindestens 20 Alleinstarts und Alleinlandungen, theoretische Ausbildung
An- und Abflüge von und zu kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren und Sprechfunkverkehr, selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens zwei Navigationsdreiecksflügen, davon einer in Begleitung eines Fluglehrers und einer als Alleinflug über eine Strecke von jeweils mindestens 270 km, bei dem auf zwei vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind

2. über den Motorflugschein, s. u.

Ultraleicht

Praktische Ausbildung Gesamtflugzeit von mindestens 30 Flugstunden, davon mindestens 5 Stunden im Alleinflug, Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 km mit Zwischenlandung

Motorflug

1. PPL-N und Klassenberechtigung Reisemotorsegler
Der Reisemotorsegler kann in diese Lizenz integriert werden, kann aber nicht ohne Motorflugzeugausbildung und Prüfung erlangt werden

Praktische Ausbildung umfasst mindestens 35 Flugstunden auf verschiedenen Mustern mit maximaler Abflugmasse bis 750 kg, davon mindestens 10 Stunden im Alleinflug. Der Motorsegler darf zur Ausbildung mit bis zu 15 Stunden eingesetzt werden. Ansonsten siehe Motorsegler oben.
Ergänzend kann nach bestandener Prüfung nach einer Einweisung eine praktische Prüfung zur Klassenberechtigung Reisemotorsegler erfolgen. Nach gleichem Verfahren kann die Klassenberechtigung für Flugzeuge bis 2000 kg erfolgen.

2. Gem. JAR-FCL (deutsch) und Klassenberechtigung Reisemotorsegler

Anders als beim PPL-N sind hier mindestens 45 Flugstunden zu erbringen. Zusätzlich wird eine Ausbildung in Funknavigation und Instrumentenkunde gefordert, die in den 45 Stunden integriert ist.
Die Berechtigung für Reisemotorsegler kann als eigenständige Klasse erworben werden, ohne eine Ausbildung auf Motorflugzeugen absolvieren zu müssen. Die Lizenz wird dann auch beschränkt auf Reisemotorsegler ausgestellt.

Ist eine Lizenz bereits erworben worden und soll eine andere erlangt werden, sind Erleichterungen für den jeweiligen Lizenzinhaber vorgesehen.