Die Ausbildung
Die Ausbildung von Flugzeugführern für
Segelflugzeuge, Motorsegler, UL und Motorflugzeugführer wird auf
dieser Seite kurz beschrieben.
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Die
Grundvoraussetzungen sind bei allen Luftsportarten ähnlich.
Sie umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung. Die
theoretischen Kenntnisse sind dabei auf die jeweilige Art
abgestimmt, die Fächer sind jedoch die gleichen. Im Segelflug
ist eine Ausbildung ab dem 13. Lebensjahr möglich, im
motorgetriebenen ab dm 16. Die Lizenz kann im Segelflug mit 16
Jahren erworben werden, im motorgetriebenen Flug mit 17
Jahren. Es ist ein Flugfunkzeugnis zu erwerben und ein
Fliegertauglichkeitszeugnis zu erbringen. Nachfolgend habe ich
zu den entsprechenden Luftsportarten die wichtigsten
Unterschiede zusammengestellt, sofern hier nicht schon
beschrieben. Die theoretische Ausbildung erstreckt sich über
die Fächer: Luftrecht, Navigation, Meteorologie, Aerodynamik,
allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik, Verhalten in
besondern Fällen, menschliches Leistungsvermögen, Flugfunk.
Selbstverständlich erfolgen am Ende der Ausbildungen
theoretische und praktische Prüfungen.
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Segelflug |
Praktische Ausbildung: mind. 25
Flugstunden, davon 15 Stunden Alleinflug, mind. 60 Starts und
Landungen, davon 20 Alleinstarts und Landungen, drei Landungen
auf einem anderen als dem "Heimatflugplatz",
selbständige Vorbereitung und Durchführung eines
Überlandfluges als Alleinflug über ein Strecke von
mindestens 50 km |
Motorsegler |
1. Klassenberechtigung Motorsegler im Segelflugschein
Inhaber Lizenz für
Segelflugzeugführer
Mindestens 10 Flugstunden, mindestens 20
Alleinstarts und Alleinlandungen, theoretische Ausbildung
An- und Abflüge von und zu
kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen,
Einhaltung von Flugverkehrsverfahren und Sprechfunkverkehr,
selbständige Vorbereitung und Durchführung von mindestens
zwei Navigationsdreiecksflügen, davon einer in Begleitung
eines Fluglehrers und einer als Alleinflug über eine Strecke
von jeweils mindestens 270 km, bei dem auf zwei vom Startplatz
verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen
Stillstand durchzuführen sind
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2. über den Motorflugschein,
s. u. |
| Ultraleicht |
Praktische Ausbildung
Gesamtflugzeit von mindestens 30 Flugstunden, davon mindestens
5 Stunden im Alleinflug, Starts und Landungen auf
verschiedenen Flugplätzen, mindestens zwei Überlandflüge
mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens
200 km mit Zwischenlandung |
| Motorflug |
1. PPL-N und
Klassenberechtigung Reisemotorsegler
Der Reisemotorsegler kann in diese Lizenz integriert werden,
kann aber nicht ohne Motorflugzeugausbildung und Prüfung
erlangt werden |
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Praktische Ausbildung umfasst
mindestens 35 Flugstunden auf verschiedenen Mustern mit
maximaler Abflugmasse bis 750 kg, davon mindestens 10 Stunden
im Alleinflug. Der Motorsegler darf zur Ausbildung mit bis zu
15 Stunden eingesetzt werden. Ansonsten siehe Motorsegler
oben.
Ergänzend kann nach bestandener Prüfung nach einer
Einweisung eine praktische Prüfung zur Klassenberechtigung
Reisemotorsegler erfolgen. Nach gleichem Verfahren kann die
Klassenberechtigung für Flugzeuge bis 2000 kg erfolgen. |
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2. Gem. JAR-FCL (deutsch)
und Klassenberechtigung Reisemotorsegler |
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Anders als beim PPL-N sind hier
mindestens 45 Flugstunden zu erbringen. Zusätzlich wird eine
Ausbildung in Funknavigation und Instrumentenkunde gefordert,
die in den 45 Stunden integriert ist.
Die Berechtigung für Reisemotorsegler kann als eigenständige
Klasse erworben werden, ohne eine Ausbildung auf
Motorflugzeugen absolvieren zu müssen. Die Lizenz wird dann
auch beschränkt auf Reisemotorsegler ausgestellt. |
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Ist eine Lizenz bereits erworben
worden und soll eine andere erlangt werden, sind
Erleichterungen für den jeweiligen Lizenzinhaber vorgesehen.
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